Beim kurzen Telefonat – gemäss der Darstellung des Beschuldigten rund 20 Minuten nach dem Unfall (vgl. pag. 114) – und vor allem bei der späteren Begegnung gut eine Stunde darauf im Breitenrainquartier war schon genügend Zeit verstrichen, in der sich der Beschuldigte etwas hatte fassen können. Demgegenüber wäre die Situation am Unfallort eine andere gewesen: