Es ist nicht nachvollziehbar, warum E.________ vor Ort mit dem Beschuldigten keinen Atemalkoholtest hätte durchführen sollen, wenn er Stunden später einen solchen durchgeführt hat. Entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Verteidigung ändert daran auch nichts, dass der Beschuldigte später beim Polizisten am Telefon und sodann bei der Begegnung im Breitenrainquartier keinen alkoholisierten Eindruck gemacht habe (vgl. pag. 102, Z. 4 ff.) und die Polizei die Alkoholkontrolle nicht prioritär sondern erst rund 1,5 Stunden danach durchführte. Beim kurzen Telefonat – gemäss der Darstellung des Beschuldigten rund 20 Minuten nach dem Unfall (vgl. pag.