262, Z. 1), also im Bereich des Fussgängerstreifens, durchgefahren zu sein. In diesem Fall müsste ihm sogar noch das Rotlicht der Fussgängerampel ebenso wie die dort wartenden Fussgänger aufgefallen sein, worauf schon die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat (vgl. pag. 176, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist ein absolutes Rätsel, wie der Beschuldigte unter diesen Umständen am helllichten Tag, bei guten Sicht- und Strassenverhältnissen und Mitten in der Stadt Bern die Strasse verlassen und auf den stark