So musste der Beschuldigte, um in den Fussgängerbereich zu gelangen, eine Busspur sowie einen Trottoirabsatz von mehreren Zentimetern Höhe und/oder einen mehrere Meter breiten Fussgängerstreifen in der Richtung, in den ihn die Fussgänger beschreiten, überfahren (gut erkennbar auf pag. 32; vgl. auch die Aussagen von E.________ dazu, pag. 103, Z. 43 ff.; pag. 104, Z. 1 ff.). Gegenüber der Kammer gab der Beschuldigte dazu an, dort wo das Trottoir abgeflacht sei (pag. 262, Z. 1), also im Bereich des Fussgängerstreifens, durchgefahren zu sein.