32) dokumentiert anschaulich, dass Signalisation und Verkehrsführung an dieser Stelle klar sind: Das vom Beschuldigten erwähnte Schild «Einbahnstrasse mit beschränktem Gegenverkehr» (vgl. Art. 46 Abs. 2 Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]) ist ca. 30 Meter davon entfernt (vgl. pag. 132) und eindeutig an einer anderen Strasse und auch nicht in Fahrtrichtung des Beschuldigten angebracht. Demgegenüber geht aus dem Pfeil auf dem (grünen) Lichtsignal sowie aus den beiden grossen Wegweisern klar hervor, dass der Verkehr auf dieser Spur nach links auf die Laupenstrasse geleitet wird.