9 nicht bemerkt zu haben. So habe der Beschuldigte nicht einfach weiterfahren können, sondern es sei ein (Rückwärts-)Manöver notwendig gewesen, um aus dem Pfosten bzw. der Verkeilung wieder herauszufahren (vgl. pag. 16, Z. 27 ff.; pag. 97, Z. 21 f. und 37 ff.). Auch H.________ sprach von einem «leichten Zurücksetzen» (pag. 13, Z. 39; pag. 92, Z. 13 f.). Dass dem so gewesen sein muss, legen auch die Aufnahmen des Schadens an der rechten Seite der Stossstange des Fahrzeugs nahe (pag.