98, Z. 1 f.). Es liegt in der Natur der Sache, dass I.________ sich nach dem Knall umgehend der Lärmquelle, mithin dem Kollisionsort zugewendet hat und gesehen, wenn der Beschuldigte das Auto verlassen hätte (vgl. pag. 97, Z. 29 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der zufälligerweise am Unfallort anwesende Zeuge den Ablauf in diesem Punkt hätte falsch darstellen sollen. Demgegenüber schien sich der polizeilich und durch die Vorinstanz befragte H.________ nicht mehr konkret daran zu erinnern, ob der Beschuldigte ausgestiegen war oder nicht (vgl. pag. 13, Z. 29 f.; pag. 92, Z. 13 und 30). Schliesslich spricht auch noch ein weiteres von I.____