Gegenüber der Polizei im Rahmen der ersten Befragung sprach der Beschuldigte nämlich noch nicht von einem Aussteigen (pag. 6). Es macht auch keinen Sinn, nach einer solchen Kollision auszusteigen und dann ausgerechnet dort, wo der Schaden am edlen Gefährt entstanden sein könnte, nicht nachzuschauen (vgl. pag. 56, Z. 78) und einfach in der Annahme, dass es eine «Beule» ist, weiterzufahren (vgl. pag. 263, Z. 8). Hinzu kommt, dass der als Zeuge befragte I.________, welcher sich zu den Geschehnissen klar, schlüssig und nachvollziehbar hat vernehmen lassen, kein Aussteigen des Beschuldigten wahrnahm (vgl. pag. 16, Z. 24 ff.; pag. 98, Z. 1 f.).