keinen Raum für Zweifel, dass die Verbiegung, insbesondere das nach hinten geneigte Schild, auch frontal nicht zu übersehen war. Letzteres umso mehr, wenn der Beschuldigte – wie er es selber angab – nach dem Unfall seitlich aus dem Auto ausgestiegen wäre, weil er dann leicht versetzt zur Stange gestanden haben müsste. Ob dem tatsächlich so war oder nicht, ist vorliegend nicht entscheidend und kann daher offen bleiben. Vieles spricht aber dafür, dass er das Auto nicht verliess, bevor er sich wieder vom Unfallort entfernte. Gegenüber der Polizei im Rahmen der ersten Befragung sprach der Beschuldigte nämlich noch nicht von einem Aussteigen (pag.