gebauten Fahrzeug erscheint kaum vorstellbar, dass der Beschuldigte – wie er sinngemäss geltend machte – nicht schon aufgrund der Kollision zumindest ernsthaft davon ausging, einen Drittschaden verursacht zu haben. Jedenfalls war die Verbiegung des Verkehrsschilds dann direkt vor ihm durch die Windschutzscheibe zu sehen. Die Aussagen des Beschuldigten, aus seinem Blickwinkel gerade vor der Stange habe er dies nicht erkennen können, hat die Vorinstanz mit überzeugender und zutreffender Begründung als Schutzbehauptung taxiert (vgl. pag. 174, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Aufnahmen vom verbogenen Strassensignal in der Fotodokumentation (insb. pag. 44 f.) lassen