128, Z. 41 f.). Die Kollision war mithin für ihn im Fahrzeug klar und deutlich akustisch wahrnehmbar, auch wenn er aufgrund der Bauart des von ihm gefahrenen Fahrzeuges nicht gleich viel mitbekommen haben sollte, wie dies bei einen Kleinwagen der Fall wäre (vgl. die Aussagen dazu von E.________, pag. 102, Z. 32 ff.). Dies schätzten auch H.________ (pag. 92, Z. 19 ff.) und I.________ (pag. 97, Z. 36) so ein. Der Aufprall muss für den Beschuldigten auch spürbar gewesen sein (vgl. auch seine Aussage, wonach er den Aufprall «kaum» bemerkt habe [pag. 6]; «Weil ich in die Stange reinfuhr, das merkte ich ja schon» [pag. 57, Z. 117]). Unter diesen Umständen und erst recht bei dem relativ massiv