9. Würdigung der Kammer 9.1 Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung und Aussagenanalyse kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 154 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.2 Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, der Beschuldigte habe die Kollision mit dem Strassensignal und dessen Beschädigung realisiert. Wer einen einbetonierten rund 5 cm dicken Eisenpfosten in einem Anprall um fast 45 Grad nach hinten biegt, kann nicht ernsthaft von einem kaum merkbaren Touchieren sprechen, wie es der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme tat (pag.