schuldigten getätigt hätte, wenn dieser noch vor Ort gewesen wäre und ob der Beschuldigte selber mit einem Atemalkoholtest oder anderen Abklärungen zur Fahrfähigkeit rechnete. Zu letzterem macht der Beschuldigte insbesondere geltend, den Schaden am Verkehrsschild gar nicht wahrgenommen zu haben. Die Beurteilung, ob der Pflichtige aufgrund der Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Massnahme rechnen musste, ist Rechtsfrage (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2015 vom 19. August 2015 E. 1.2).