_ hat am 23. Dezember 2016 im Umgang mit dem Beschuldigten keine Wahrnehmungen gemacht, die auf eine Alkoholisierung hingewiesen hätten und der Atemalkoholtest ist, wenn auch erst fast 3 Stunden nach dem Vorfall durchgeführt, negativ ausgefallen. Mit Blick auf den noch zur Beurteilung stehenden Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG ist umstritten bzw. nachfolgend zu klären, ob die Kantonspolizei am 23. Dezember 2016 am Hirschengraben den Beschuldigten (mit hoher Wahrscheinlichkeit) einem Atemalkoholtest unterzogen oder weitere Abklärungen zur Fahrfähigkeit des Be-