Weiter wurden mit H.________ und I.________ zwei Passanten, die sich im Unfallzeitpunkt im fraglichen Bereich aufgehalten hatten, polizeilich (als Auskunftspersonen, pag. 12 ff. bzw. 15 ff.) und von der Vorinstanz (als Zeugen, pag. 91 ff. bzw. 96 ff.) befragt. Schliesslich führte die Vorinstanz mit E.________ mit demjenigen Polizisten eine Zeugeneinvernahme durch, der damals an die Laupenstrasse 1 ausgerückt war (pag. 100 ff.). Die Vorinstanz hat die ihr vorliegenden Aussagen relativ ausführlich zusammenfassend wiedergegeben (pag. 157 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden.