Aus diesen Aussagen und dem effektiv gezeigten Vorgehen der Polizei schloss die Vorinstanz, dass bei einer Unfallaufnahme an der Unfallstelle im Beisein des Beschuldigten keine Abklärungen zur Fahrfähigkeit durchgeführt worden wären. Insbesondere hätte der Beschuldigte auch zu diesem Zeitpunkt keine Anzeichen einer Alkoholisierung aufgewiesen (vgl. pag. 177 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).