Dieser habe erst ganz am Schluss, rund 1,5 Stunden nachdem er um 13:30 Uhr beim Beschuldigten im Restaurant eingetroffen sei, noch formell die Fahrfähigkeit abgeklärt bzw. den Atemalkoholtest durchgeführt. Zudem habe E.________ ausgesagt, weder beim Eintreffen im Restaurant noch beim vorausgegangenen Telefongespräch Anhaltspunkte auf eine Alkoholisierung ausgemacht zu haben. Aus diesen Aussagen und dem effektiv gezeigten Vorgehen der Polizei schloss die Vorinstanz, dass bei einer Unfallaufnahme an der Unfallstelle im Beisein des Beschuldigten keine Abklärungen zur Fahrfähigkeit durchgeführt worden wären.