43 Abs. 2 SVG), welche alle in Rechtskraft erwachsen sind. Zum Teilsachverhalt c) erwog die Vorinstanz kurz zusammengefasst, der Beschuldigte sei im Moment des Unfalles fahrtüchtig gewesen, wovon aufgrund des später durchgeführten Atemalkoholtest und den Zeugenaussagen des damals damit befassten Polizisten, E.________, auszugehen sei. Dieser habe erst ganz am Schluss, rund 1,5 Stunden nachdem er um 13:30 Uhr beim Beschuldigten im Restaurant eingetroffen sei, noch formell die Fahrfähigkeit abgeklärt bzw. den Atemalkoholtest durchgeführt.