Insbesondere sei das Schild «Einbahn mit Gegenverkehr» klar nicht für den Verkehr auf der Laupenstrasse angebracht gewesen. Zudem sei von der Strasse zum Trottoir hin ein Absatz vorhanden, welcher im Bereich des Fussgängerstreifens abgesenkt sei. Der Beschuldigte habe bemerken müssen, dass dieser Bereich nicht für ihn gedacht sei. Die darauf folgende Kollision mit dem Verkehrsschild habe der Beschuldigte wahrgenommen, ebenso wie den daran verursachten Schaden. Der Beschuldigte habe sich danach, obwohl ihm seine Pflichten bei einem Unfall mit Sachschaden bekannt gewesen seien, vom Unfallort entfernt (vgl. pag. 155, S. 6 und pag.