Die Vorinstanz erachtete die Teilsachverhalte a) und b) im Wesentlichen als erstellt (vgl. pag. 178, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte das Fahrzeug zur Tatzeit geführt habe, mit dem es dann an der Laupenstrasse 1 zum fraglichen Unfall gekommen sei. Aus den Abbildungen in den Akten schloss die Vorinstanz, dass die Signalisation von der Schanzenstrasse herkommend deutlich erkennbar gewesen sei. Insbesondere sei das Schild «Einbahn mit Gegenverkehr» klar nicht für den Verkehr auf der Laupenstrasse angebracht gewesen.