b) Obwohl der A.________ die Kollision wahrnahm und den Schaden am Verkehrsschild, welches durch den Aufprall gekrümmt wurde, sehen konnte, setze er seine Fahrt fort und verliess damit pflichtwidrig die Unfallstelle, nämlich ohne den Geschädigten oder aber die Polizei über den Unfall bzw. den Sachschaden zu informieren.