398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit hat sich die Kammer – wie bereits die Vorinstanz (pag. 133.1) – ausdrücklich vorbehalten, den Sachverhalt auch unter dem Aspekt der versuchten Tatbegehung zu würdigen (pag. 260; vgl. Art. 344 StPO). 4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung