Darüber, ob sich der Beschuldigte dieser Tat schuldig gemacht hat oder nicht sowie über die allenfalls dafür auszusprechende Sanktion, hat die Kammer neu zu befinden. Auch über die erstinstanzlichen Kostenfolgen – die Verfahrenskosten sowie allenfalls die (teilweise) Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte – wird die Kammer neu zu entscheiden haben (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO), zumal diese vorliegend mit dem zu überprüfenden Schuldpunkt verknüpft sind. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO)