Die Berufung richtet sich demgegenüber vor allem gegen den vorinstanzlichen Freispruch von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Darüber, ob sich der Beschuldigte dieser Tat schuldig gemacht hat oder nicht sowie über die allenfalls dafür auszusprechende Sanktion, hat die Kammer neu zu befinden.