SR 311.0] i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Auch eine allenfalls zu einer bedingten Geldstrafe gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB auszusprechende Verbindungsbusse wäre zusätzlich zur Busse für die Übertretungen zu verhängen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010 E. 3.2.1). Mithin hat der Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens keinen Einfluss auf die Höhe der Übertretungsbusse. Die Berufung richtet sich demgegenüber vor allem gegen den vorinstanzlichen Freispruch von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.