II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zum anderen ist auch von der Rechtskraft der vorinstanzlich für diese Übertretungen ausgesprochenen Busse von CHF 750.00 samt der auf 8 Tage festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auszugehen. Beim angefochtenen Freispruch steht nämlich mit der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ein Tatbestand zur Diskussion, für welchen als Vergehen grundsätzlich keine Übertretungsbusse ausgesprochen werden kann (vgl. Art. 10 Abs. 3 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] i.V.m.