5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Generalstaatsanwaltschaft focht das Urteil nur teilweise an. Unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen sind zum einen die Schuldsprüche der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach fahrlässig begangen, sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Sachschaden, vorsätzlich begangen (pag. 141, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).