A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 23. Dezember 2016 in Bern. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 34 f., 42 ff., 47 StGB; Art. 55 Abs. 1 und 3b, 91a SVG; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 170.00, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 850.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen);