200). Der Beschuldigte liess sich innert der ihm mit Verfügung vom 11. Januar 2019 angesetzten Frist (pag. 202 f.) nicht vernehmen, insbesondere erklärte er weder Anschlussberufung noch beantragte er ein Nichteintreten auf die generalstaatsanwaltschaftliche Berufung (pag. 205).