Darin focht sie das vorinstanzliche Urteil beschränkt auf den Freispruch von der Anschuldigung der Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und damit zusammenhängend den Kosten- und Sanktionenpunkt an. Sie beantragte, den Beschuldigten zusätzlich wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen, einer Verbindungsbusse im Umfang von 5 Tagessätzen sowie zur Bezahlung der gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen (pag. 200).