Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 ging ebenfalls formund fristgerecht beim Obergericht ein (pag. 199 f.). Darin focht sie das vorinstanzliche Urteil beschränkt auf den Freispruch von der Anschuldigung der Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und damit zusammenhängend den Kosten- und Sanktionenpunkt an.