I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten hingegen zum einen der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach fahrlässig begangen am 23. Dezember 2016 in Bern durch mangelnde Aufmerksamkeit, Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung und unerlaubtes Befahren des Trottoirs, und zum anderen des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Sachschaden, vorsätzlich begangen am 23. Dezember 2016 durch Missachten der Meldepflicht, schuldig.