Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 545 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. August 2019 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 10. September 2018 (PEN 2017 793) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 10. September 2018 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) frei von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 23. Dezember 2016 in Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten von CHF 2'000.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 750.00 an den Kan- ton Bern (pag. 141, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten hingegen zum einen der einfachen Ver- kehrsregelverletzung, mehrfach fahrlässig begangen am 23. Dezember 2016 in Bern durch mangelnde Aufmerksamkeit, Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung und unerlaubtes Befahren des Trottoirs, und zum anderen des pflichtwidrigen Ver- haltens nach Verkehrsunfall mit Sachschaden, vorsätzlich begangen am 23. De- zember 2016 durch Missachten der Meldepflicht, schuldig. Sie verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 750.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 8 Tage, sowie zu den anteilsmässigen Verfah- renskosten (pag. 141 f., Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die zuständige Staatsanwältin mit Eingabe vom 21. September 2018 frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 147). Mit Verfü- gung vom 21. Dezember 2018 wurde den Parteien die vom selben Tag datierende schriftliche Urteilsbegründung (pag. 150 ff.) zugestellt (pag. 192 f.). Die Berufungs- erklärung der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 ging ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht ein (pag. 199 f.). Darin focht sie das vorinstanzli- che Urteil beschränkt auf den Freispruch von der Anschuldigung der Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und damit zusammenhän- gend den Kosten- und Sanktionenpunkt an. Sie beantragte, den Beschuldigten zu- sätzlich wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen, einer Verbindungsbusse im Umfang von 5 Tagessätzen sowie zur Bezahlung der gesam- ten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen (pag. 200). Der Beschuldigte liess sich innert der ihm mit Verfügung vom 11. Januar 2019 ange- setzten Frist (pag. 202 f.) nicht vernehmen, insbesondere erklärte er weder An- schlussberufung noch beantragte er ein Nichteintreten auf die generalstaatsanwalt- schaftliche Berufung (pag. 205). 2 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 wurde der Beschuldigte aufgefordert, die Steuererklärung 2018 einzureichen (pag. 205 f.), worauf er, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 25. März 2019 Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Einkommens- und Vermögensstatus per 31. Dezember 2018 mit 13 Beilagen) einreichte (pag. 211 ff.). Weiter wurden von Amtes wegen ein Strafregisterauszug eingeholt (pag. 243) und die Akten über den Beschuldigten bei der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassen- verkehr des Kantons Freiburg ediert (pag. 245 ff.). In der Berufungsverhandlung vom 30. August 2019 wurde der Beschuldigte nochmals zu Person und Sache be- fragt (pag. 261 ff.). 4. Anträge der Parteien Für die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Staatsanwältin C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung Folgendes (pag. 265, 269 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge- richt) vom 10. September 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als 1. A.________ schuldig erklärt wurde der einfachen Verkehrsregelverletzung und des pflichtwidri- gen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Sachschaden; 2. A.________ verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 750.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen). II. A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 23. Dezember 2016 in Bern. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 34 f., 42 ff., 47 StGB; Art. 55 Abs. 1 und 3b, 91a SVG; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 170.00, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 850.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen); 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Rechtsanwalt B.________ beantragte demgegenüber namens und im Auftrag des Beschuldigten, die Schuldsprüche wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Sachschaden seien zu bestäti- gen bzw. deren Rechtskraft sei festzustellen und der Beschuldigte sei in Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich des Tatvorwurfs der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit von Schuld und Strafe freizu- 3 sprechen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen und dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die Verteidigungskosten nach gerichtlichem Ermessen auszurichten (pag. 267). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Generalstaatsanwaltschaft focht das Urteil nur teilweise an. Unan- gefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen sind zum einen die Schuldsprüche der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach fahrlässig began- gen, sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Sachschaden, vorsätzlich begangen (pag. 141, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zum anderen ist auch von der Rechtskraft der vorinstanzlich für diese Übertretun- gen ausgesprochenen Busse von CHF 750.00 samt der auf 8 Tage festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auszugehen. Beim angefoch- tenen Freispruch steht nämlich mit der Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ein Tatbestand zur Diskussion, für welchen als Vergehen grundsätzlich keine Übertretungsbusse ausgesprochen werden kann (vgl. Art. 10 Abs. 3 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Auch eine allenfalls zu einer bedingten Geldstrafe gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB aus- zusprechende Verbindungsbusse wäre zusätzlich zur Busse für die Übertretungen zu verhängen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010 E. 3.2.1). Mithin hat der Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens keinen Einfluss auf die Höhe der Übertretungsbusse. Die Berufung richtet sich demgegenüber vor allem gegen den vorinstanzlichen Freispruch von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit. Darüber, ob sich der Beschuldigte dieser Tat schuldig gemacht hat oder nicht sowie über die allenfalls dafür auszusprechende Sanktion, hat die Kammer neu zu befinden. Auch über die erstinstanzlichen Kostenfolgen – die Verfahrenskosten sowie allenfalls die (teilweise) Entschädigung für die ange- messene Ausübung der Verfahrensrechte – wird die Kammer neu zu entscheiden haben (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO), zumal diese vorliegend mit dem zu überprüfen- den Schuldpunkt verknüpft sind. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit hat sich die Kammer – wie bereits die Vorinstanz (pag. 133.1) – ausdrücklich vorbehalten, den Sachverhalt auch unter dem Aspekt der versuchten Tatbegehung zu würdigen (pag. 260; vgl. Art. 344 StPO). 4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl und Beweisergebnis der Vorinstanz Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 11. Mai 2017 vorgeworfen, sich am 23. Dezember 2016, 12:18 Uhr, in Bern, Laupenstrasse 1, mit dem Personenwa- gen der Marke Mercedes-Benz der Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz durch a) einfache Verkehrsregelverletzung, b) pflichtwidriges Verhal- ten bei Unfall und c) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit schuldig gemacht zu haben (pag. 22). Konkret wird dem Beschuldigten im Strafbefehl – welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – folgender Sachverhalt zur Last gelegt: a) A.________ fuhr als Lenker des vgt. Personenwagens die Schanzenstrasse hinunter in Richtung Bubenbergplatz mit der Absicht in Richtung Breitenrain an ein Weihnachtsessen zu fahren. Unten an der Schanzenstrasse folgte A.________ aus pflichtwidriger Unaufmerksamkeit jedoch nicht der dortigen Einspurordnung, welche vorsieht, dass die Fahrzeuge links gegen den Bubenberg- platz abbiegen müssen, sondern fuhr geradeaus, unerlaubterweise über das Trottoir auf den Hir- schengraben. Auf dem Trottoir vor dem dortigen D.________ (Kaffeehaus) prallte er aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit gegen ein Verkehrssignal. b) Obwohl der A.________ die Kollision wahrnahm und den Schaden am Verkehrsschild, welches durch den Aufprall gekrümmt wurde, sehen konnte, setze er seine Fahrt fort und verliess damit pflichtwidrig die Unfallstelle, nämlich ohne den Geschädigten oder aber die Polizei über den Un- fall bzw. den Sachschaden zu informieren. c) Indem A.________ die Unfallstelle pflichtwidrig verliess, entzog er sich Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit, namentlich einer Atemalkoholprobe, evtl. einer Blutprobe, mit deren Anordnung er aufgrund der Art des Unfalles (Verpassen einer Abzweigung und Verursachen ei- nes Verkehrsunfalles auf einem Trottoir am hellen Tag), der Uhrzeit und des Datums (Freitagmit- tag eines 23. Dezembers) […] rechnen musste und den Zweck dieser, durch das Entfernen verei- telte. Die Vorinstanz erachtete die Teilsachverhalte a) und b) im Wesentlichen als erstellt (vgl. pag. 178, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte das Fahrzeug zur Tatzeit geführt habe, mit dem es dann an der Laupenstrasse 1 zum fraglichen Unfall gekommen sei. Aus den Abbildungen in den Akten schloss die Vorinstanz, dass die Signalisation von der Schanzenstrasse herkommend deutlich erkennbar gewesen sei. Insbesondere sei das Schild «Ein- bahn mit Gegenverkehr» klar nicht für den Verkehr auf der Laupenstrasse ange- bracht gewesen. Zudem sei von der Strasse zum Trottoir hin ein Absatz vorhan- den, welcher im Bereich des Fussgängerstreifens abgesenkt sei. Der Beschuldigte habe bemerken müssen, dass dieser Bereich nicht für ihn gedacht sei. Die darauf folgende Kollision mit dem Verkehrsschild habe der Beschuldigte wahrgenommen, ebenso wie den daran verursachten Schaden. Der Beschuldigte habe sich danach, obwohl ihm seine Pflichten bei einem Unfall mit Sachschaden bekannt gewesen seien, vom Unfallort entfernt (vgl. pag. 155, S. 6 und pag. 175 ff., S. 27 ff. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Sachverhalt mündete in den vorinstanzli- chen Schuldsprüchen wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Sachschaden (Art. 92 Abs. 1 i.V.m. 51 Abs. 3 SVG) sowie der – fahrlässig began- 5 genen – einfachen Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch man- gelnde Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG), Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrich- tung (Art. 27 Abs. 1 SVG) und unerlaubtes Befahren des Trottoirs (Art. 43 Abs. 2 SVG), welche alle in Rechtskraft erwachsen sind. Zum Teilsachverhalt c) erwog die Vorinstanz kurz zusammengefasst, der Beschul- digte sei im Moment des Unfalles fahrtüchtig gewesen, wovon aufgrund des später durchgeführten Atemalkoholtest und den Zeugenaussagen des damals damit be- fassten Polizisten, E.________, auszugehen sei. Dieser habe erst ganz am Schluss, rund 1,5 Stunden nachdem er um 13:30 Uhr beim Beschuldigten im Re- staurant eingetroffen sei, noch formell die Fahrfähigkeit abgeklärt bzw. den Atemal- koholtest durchgeführt. Zudem habe E.________ ausgesagt, weder beim Eintreffen im Restaurant noch beim vorausgegangenen Telefongespräch Anhaltspunkte auf eine Alkoholisierung ausgemacht zu haben. Aus diesen Aussagen und dem effektiv gezeigten Vorgehen der Polizei schloss die Vorinstanz, dass bei einer Unfallauf- nahme an der Unfallstelle im Beisein des Beschuldigten keine Abklärungen zur Fahrfähigkeit durchgeführt worden wären. Insbesondere hätte der Beschuldigte auch zu diesem Zeitpunkt keine Anzeichen einer Alkoholisierung aufgewiesen (vgl. pag. 177 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7. Beweismittel 7.1 Als relevante Beweismittel liegen der Kammer zunächst das vom Polizisten E.________ erstellte und unterzeichnete Unfallaufnahmeprotokoll vom 23. Dezem- ber 2016 inklusive Beilagen (pag. 3 ff.) sowie mehrere Foto- bzw. Satellitenauf- nahmen des Unfallbereichs um die Schanzen- und Laupenstrasse und den Hir- schengraben (pag. 32 ff., 95/99/132) und des Unfallfahrzeuges, insbesondere die polizeiliche Dokumentation vom 15. Juni 2017 mit den anlässlich der Unfallauf- nahme erstellten Fotos (pag. 42 ff.) vor. Nach den Feststellungen zu den äusseren Verhältnissen im Unfallzeitpunkt (u.a. Verkehrsbedingungen «stark», Strassenzustand trocken, Witterung bedeckt, keine Sichtbeeinträchtigung) und dem umschriebenen und skizzierten Unfallhergang ist dem Unfallaufnahmeprotokoll (pag. 3 f.) insbesondere zu entnehmen, dass beim Feld «Verdacht auf Alkohol» «ja» angekreuzt und als Resultat des Atemtests 0,00 Promille angegeben ist (pag. 5; gemäss dem später von der Vorinstanz edierten Journaleintrag fand der Atemlufttest um 15:03 Uhr statt [pag. 109]). In einem offen- bar später erstellten «Zusatzblatt» schilderte der Polizist das damalige Vorgehen, nachdem der Unfall um 12:18 Uhr telefonisch durch einen Passanten mit Angabe der Kontrollschildnummer BE________ der Polizei gemeldet worden war (pag. 8): Bei der ausfindig gemachten Halterin des Personenwagens, der F.________AG, habe niemand angetroffen werden können, weshalb aufgrund weiterer Ermittlungen der Beschuldigte als deren Geschäftsführer telefonisch habe kontaktiert werden können. Dieser habe am Telefon bekannt gegeben, dass er wohl aufgrund des Vor- falles mit dem Verkehrssignal kontaktiert werde und dass er sich im Restaurant G.________ befinde. Dort habe der Beschuldigte kurze Zeit später durch die aus- gerückte Patrouille angetroffen werden können. Das Verursacherfahrzeug habe dort vorgängig besichtigt und fotografiert werden können. Am Verkehrssignal sei 6 ein Sachschaden von CHF 399.50 entstanden, wofür auf die Rechnung des Tief- bauamts der Stadt Bern vom 9. Februar 2017 (pag. 10 f.) verwiesen wird. Auf der im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Einspracheverfahrens zusam- mengestellten Fotodokumentation der Polizei ist das fast um 45 Grad nach hinten gebogene Verkehrsschild in einer Front- und Seitenansicht zu sehen (pag. 43 f.). Auf der Detailaufnahme sind am Boden Kunststoffsplitter zu erkennen (pag. 45). Weiter sind zwei Aufnahmen des dunkelgrauen Mercedes-Benz mit der Kontroll- schildnummer BE________ mit beschädigter Stossstange vorne rechts enthalten (pag. 46 f.). 7.2 Ferner liegen zur Sachverhaltsermittlung verschiedene subjektive Beweismittel vor: Der Beschuldigte wurde am Unfalltag durch die Polizei (pag. 6), am 21. September 2017 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 54 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch die Vorinstanz (pag. 128 ff.) und nochmals im Berufungs- verfahren durch die Kammer zur Sache befragt (pag. 261 ff.). Weiter wurden mit H.________ und I.________ zwei Passanten, die sich im Unfallzeitpunkt im fragli- chen Bereich aufgehalten hatten, polizeilich (als Auskunftspersonen, pag. 12 ff. bzw. 15 ff.) und von der Vorinstanz (als Zeugen, pag. 91 ff. bzw. 96 ff.) befragt. Schliesslich führte die Vorinstanz mit E.________ mit demjenigen Polizisten eine Zeugeneinvernahme durch, der damals an die Laupenstrasse 1 ausgerückt war (pag. 100 ff.). Die Vorinstanz hat die ihr vorliegenden Aussagen relativ ausführlich zusammenfassend wiedergegeben (pag. 157 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Vor der Kammer bezeichnete der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen als kor- rekt (pag. 261, Z. 34). Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, er sei am 23. Dezem- ber 2016 zum ersten Mal via Schanzenstrasse in die Laupenstrasse eingebogen, gab er an, das sei korrekt. Dort wo er habe durchfahren wollen, beim Pfeil gera- deaus, habe er es zum ersten Mal versucht (pag. 261, Z. 38 f.). Gefragt danach, ob er damals den Trottoirabsatz oder/und den Fussgängerstreifen in Laufrichtung überfahren habe, sagte er aus, dort wo er gefahren sei, sei das Trottoir sehr abge- flacht. Er sei der Meinung gewesen, das sei extra damit man dort gut herunterfah- ren könne (pag. 262, Z. 1 ff.). Er habe gedacht, es sei eine Einbahn, wie es der Pfeil angezeigt habe (pag. 262, Z. 12 f.). Sein damaliges Fahrverhalten charakteri- sierte er als «nicht ganz glücklich» (pag. 262, Z. 16). Er sei grad beim Anfahren der Stange «angekommen» und habe dann nicht gesehen, dass der Pfosten verbogen gewesen sei (pag. 262, Z. 40 f.). Er sei nur auf der Seite ausgestiegen und habe den Schaden nicht gesehen. Er sei nicht um das Auto gelaufen und habe ange- nommen, dass es eine Beule sei (pag. 263, Z. 4 und 8). 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der äussere Unfallhergang erweist sich als unbestritten: Der Beschuldigte befuhr am 23. Dezember 2016 um ca. 12:15 Uhr als Führer des Mercedes-Benz mit der Kontrollschildnummer BE________ von der Länggasse herkommend die Schan- zenstrasse und bog in die Laupenstrasse. Dieser folgte er indessen nicht wie vor- geschrieben nach links Richtung Bahnhof, was für ihn eine Linkskurve von ca. 90 Grad bedeutet hätte. Vielmehr querte er die Laupenstrasse, eine leichte Linkskurve 7 beschreibend und fuhr in einen Fussgängerbereich (vgl. die Unfallskizze auf pag. 4, ferner die Satellitenaufnahme auf pag. 132 mit dem vom Beschuldigten einge- zeichneten Fahrtweg [pag. 128, Z. 28 f.]). Dort fuhr der Beschuldigte beim Versuch, in den Hirschengraben einzubiegen, in ein Strassensignal. Dieses, mit einem ein- betonierten Eisenpfosten von ca. 5 cm Durchmesser versehen, wurde durch die Kollision um fast 45 Grad nach hinten gebogen (vgl. pag. 43). Der Beschuldigte verliess die Unfallstelle mit dem Fahrzeug wieder und begab sich für ein Weih- nachtsessen in ein Restaurant im Breitenrainquartier. Die von Passanten avisierte Polizei konnte später den Beschuldigten telefonisch kontaktieren und die notwendi- gen Untersuchungsmassnahmen im Breitenrainquartier durchführen. Weiter ist da- von auszugehen, dass der Beschuldigte während der fraglichen Fahrt nicht alkoho- lisiert war. Er hat diesbezüglich konstant ausgesagt, Polizist E.________ hat am 23. Dezember 2016 im Umgang mit dem Beschuldigten keine Wahrnehmungen gemacht, die auf eine Alkoholisierung hingewiesen hätten und der Atemalkoholtest ist, wenn auch erst fast 3 Stunden nach dem Vorfall durchgeführt, negativ ausgefal- len. Mit Blick auf den noch zur Beurteilung stehenden Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG ist umstritten bzw. nachfolgend zu klären, ob die Kantonspolizei am 23. Dezember 2016 am Hirschengraben den Beschuldigten (mit hoher Wahrscheinlichkeit) einem Atemalkoholtest unterzogen oder weitere Abklärungen zur Fahrfähigkeit des Be- schuldigten getätigt hätte, wenn dieser noch vor Ort gewesen wäre und ob der Be- schuldigte selber mit einem Atemalkoholtest oder anderen Abklärungen zur Fahr- fähigkeit rechnete. Zu letzterem macht der Beschuldigte insbesondere geltend, den Schaden am Verkehrsschild gar nicht wahrgenommen zu haben. Die Beurteilung, ob der Pflichtige aufgrund der Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Massnahme rechnen musste, ist Rechtsfrage (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2015 vom 19. August 2015 E. 1.2). Nachfolgend sind damit insbesondere die Umstände des Unfalles und wie sie sich präsentiert hätten, wenn die Polizei den Beschuldigten an Ort und Stelle angetroffen hätte, näher zu beleuchten. 9. Würdigung der Kammer 9.1 Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung und Aussagenana- lyse kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 154 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.2 Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, der Beschuldigte habe die Kollisi- on mit dem Strassensignal und dessen Beschädigung realisiert. Wer einen einbe- tonierten rund 5 cm dicken Eisenpfosten in einem Anprall um fast 45 Grad nach hinten biegt, kann nicht ernsthaft von einem kaum merkbaren Touchieren spre- chen, wie es der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme tat (pag. 6). Zum einen unterstreicht das Schadensbild, dass es damals zu einem lauten Knall gekommen sein muss, wovon auch die Zeugen I.________ und H.________ übereinstimmend und konstant sprachen. Beide beschrieben diese akustische Wahrnehmung, die sie erschreckt und überhaupt erst auf den Vorfall aufmerksam gemacht hatte, an- schaulich und bildhaft. H.________ sprach davon, dass es «gedonnert» habe 8 (pag. 13, Z. 23). I.________ beschrieb den Knall als «fast wie eine Explosion» (pag. 16, Z. 24), was er im ersten Moment mit den damals in anderen Städten ver- übten Anschlägen assoziiert habe (pag. 97, Z. 15 ff.). Auch der Beschuldigte sprach in den weiteren Einvernahmen davon, dass es «bumm» gemacht habe (pag. 56, Z. 61; pag. 128, Z. 41 f.). Die Kollision war mithin für ihn im Fahrzeug klar und deutlich akustisch wahrnehmbar, auch wenn er aufgrund der Bauart des von ihm gefahrenen Fahrzeuges nicht gleich viel mitbekommen haben sollte, wie dies bei einen Kleinwagen der Fall wäre (vgl. die Aussagen dazu von E.________, pag. 102, Z. 32 ff.). Dies schätzten auch H.________ (pag. 92, Z. 19 ff.) und I.________ (pag. 97, Z. 36) so ein. Der Aufprall muss für den Beschuldigten auch spürbar gewesen sein (vgl. auch seine Aussage, wonach er den Aufprall «kaum» bemerkt habe [pag. 6]; «Weil ich in die Stange reinfuhr, das merkte ich ja schon» [pag. 57, Z. 117]). Unter diesen Umständen und erst recht bei dem relativ massiv gebauten Fahrzeug erscheint kaum vorstellbar, dass der Beschuldigte – wie er sinngemäss geltend machte – nicht schon aufgrund der Kollision zumindest ernst- haft davon ausging, einen Drittschaden verursacht zu haben. Jedenfalls war die Verbiegung des Verkehrsschilds dann direkt vor ihm durch die Windschutzscheibe zu sehen. Die Aussagen des Beschuldigten, aus seinem Blick- winkel gerade vor der Stange habe er dies nicht erkennen können, hat die Vorin- stanz mit überzeugender und zutreffender Begründung als Schutzbehauptung ta- xiert (vgl. pag. 174, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Aufnahmen vom verbogenen Strassensignal in der Fotodokumentation (insb. pag. 44 f.) lassen keinen Raum für Zweifel, dass die Verbiegung, insbesondere das nach hinten ge- neigte Schild, auch frontal nicht zu übersehen war. Letzteres umso mehr, wenn der Beschuldigte – wie er es selber angab – nach dem Unfall seitlich aus dem Auto ausgestiegen wäre, weil er dann leicht versetzt zur Stange gestanden haben müss- te. Ob dem tatsächlich so war oder nicht, ist vorliegend nicht entscheidend und kann daher offen bleiben. Vieles spricht aber dafür, dass er das Auto nicht verliess, bevor er sich wieder vom Unfallort entfernte. Gegenüber der Polizei im Rahmen der ersten Befragung sprach der Beschuldigte nämlich noch nicht von einem Ausstei- gen (pag. 6). Es macht auch keinen Sinn, nach einer solchen Kollision auszustei- gen und dann ausgerechnet dort, wo der Schaden am edlen Gefährt entstanden sein könnte, nicht nachzuschauen (vgl. pag. 56, Z. 78) und einfach in der Annah- me, dass es eine «Beule» ist, weiterzufahren (vgl. pag. 263, Z. 8). Hinzu kommt, dass der als Zeuge befragte I.________, welcher sich zu den Geschehnissen klar, schlüssig und nachvollziehbar hat vernehmen lassen, kein Aussteigen des Be- schuldigten wahrnahm (vgl. pag. 16, Z. 24 ff.; pag. 98, Z. 1 f.). Es liegt in der Natur der Sache, dass I.________ sich nach dem Knall umgehend der Lärmquelle, mithin dem Kollisionsort zugewendet hat und gesehen, wenn der Beschuldigte das Auto verlassen hätte (vgl. pag. 97, Z. 29 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der zufälli- gerweise am Unfallort anwesende Zeuge den Ablauf in diesem Punkt hätte falsch darstellen sollen. Demgegenüber schien sich der polizeilich und durch die Vorin- stanz befragte H.________ nicht mehr konkret daran zu erinnern, ob der Beschul- digte ausgestiegen war oder nicht (vgl. pag. 13, Z. 29 f.; pag. 92, Z. 13 und 30). Schliesslich spricht auch noch ein weiteres von I.________ plastisch und glaubhaft geschildertes Detail gegen die Darstellung des Beschuldigten, den Drittschaden 9 nicht bemerkt zu haben. So habe der Beschuldigte nicht einfach weiterfahren kön- nen, sondern es sei ein (Rückwärts-)Manöver notwendig gewesen, um aus dem Pfosten bzw. der Verkeilung wieder herauszufahren (vgl. pag. 16, Z. 27 ff.; pag. 97, Z. 21 f. und 37 ff.). Auch H.________ sprach von einem «leichten Zurücksetzen» (pag. 13, Z. 39; pag. 92, Z. 13 f.). Dass dem so gewesen sein muss, legen auch die Aufnahmen des Schadens an der rechten Seite der Stossstange des Fahrzeugs nahe (pag. 46 f.). 9.3 Obwohl die entsprechenden Schuldsprüche gegen den Beschuldigten in Rechts- kraft erwachsen sind, gilt es die einzelnen Elemente des Unfallhergangs vor Augen zu führen, um die Tragweite des unsinnigen, nicht nachvollziehbaren Fahrmanö- vers des Beschuldigten zu erfassen. Der 23. Dezember 2016 war ein Freitag und damit der letzte Arbeitstag vor den Weihnachtsfeiertagen, auf die gerne einmal an- gestossen wird. Es ist gerichtsnotorisch, dass es im fraglichen Fussgängerbereich, zumal kurz vor Weihnachten, direkt bei der stark frequentierten Tramhaltestelle Hirschengraben mitten in der Stadt Bern viele Fussgänger hatte. Das schilderten auch die Beteiligten übereinstimmend. Der Beschuldigte gab an, dass sehr viele Fussgänger unterwegs gewesen seien und er dann auch deshalb habe bremsen müssen. Es habe nur noch Trams und Fussgänger gehabt (pag. 6; pag. 55 f., Z. 53 ff.; pag. 128, Z. 32 ff. [u.a.: «Es war schwarz vor Fussgänger. Es hatte soviel Leute.»]). Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er als drittes Auto beim Licht- signal (auf der Schanzenstrasse) wartend die Tafel mit dem weissen Pfeil gesehen und als für ihn relevant betrachtet habe (vgl. pag. 128, Z. 33 f.), erscheinen wenig überzeugend bzw. zeugen höchstens von einer grossen Verwirrung, die sich auch nicht einfach durch Ortsunkundigkeit erklären lässt. Die aus etwa jener Position er- stellte Fotoaufnahme in den Akten (pag. 32) dokumentiert anschaulich, dass Signa- lisation und Verkehrsführung an dieser Stelle klar sind: Das vom Beschuldigten er- wähnte Schild «Einbahnstrasse mit beschränktem Gegenverkehr» (vgl. Art. 46 Abs. 2 Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]) ist ca. 30 Meter davon entfernt (vgl. pag. 132) und eindeutig an einer anderen Strasse und auch nicht in Fahrtrich- tung des Beschuldigten angebracht. Demgegenüber geht aus dem Pfeil auf dem (grünen) Lichtsignal sowie aus den beiden grossen Wegweisern klar hervor, dass der Verkehr auf dieser Spur nach links auf die Laupenstrasse geleitet wird. Diese Verkehrsführung wird durch klare Markierungen am Boden sowie bauliche Abgren- zungen verdeutlicht (vgl. pag. 132). So musste der Beschuldigte, um in den Fuss- gängerbereich zu gelangen, eine Busspur sowie einen Trottoirabsatz von mehreren Zentimetern Höhe und/oder einen mehrere Meter breiten Fussgängerstreifen in der Richtung, in den ihn die Fussgänger beschreiten, überfahren (gut erkennbar auf pag. 32; vgl. auch die Aussagen von E.________ dazu, pag. 103, Z. 43 ff.; pag. 104, Z. 1 ff.). Gegenüber der Kammer gab der Beschuldigte dazu an, dort wo das Trottoir abgeflacht sei (pag. 262, Z. 1), also im Bereich des Fussgängerstrei- fens, durchgefahren zu sein. In diesem Fall müsste ihm sogar noch das Rotlicht der Fussgängerampel ebenso wie die dort wartenden Fussgänger aufgefallen sein, worauf schon die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat (vgl. pag. 176, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist ein absolutes Rätsel, wie der Beschul- digte unter diesen Umständen am helllichten Tag, bei guten Sicht- und Strassen- verhältnissen und Mitten in der Stadt Bern die Strasse verlassen und auf den stark 10 frequentierten Fussgängerbereich wechseln konnte. Dem nicht genug kollidierte er beim geplanten Verlassen der Fussgängerzone – längst im Bewusstsein, dass die fragliche Verkehrsfläche nicht für ihn gedacht ist – mit einem gut sichtbaren Stras- sensignal. Die Tatsache, dass es sich dabei just um das Verkehrsschild handelte, aus welchem der Beschuldigte zuvor noch seine Berechtigung zur Durchfahrt ab- geleitet haben will, macht die Kollision noch unerklärlicher. Ein solches wirres Fahrverhalten unter Kumulation von gravierenden, unerklärli- chen Fahrfehlern mit Verursachung eines Unfalls mit Sachschaden schreit gerade- zu nach der Überprüfung der Fahrfähigkeit. Insbesondere sind vorliegend keine äusseren Gründe für das eigenartige Fahrverhalten ersichtlich und wären es auch für die Polizei an Ort und Stelle nicht gewesen. Schon alleine daraus lag der Ver- dacht, dass Alkohol im Spiel sein könnte, auf der Hand. Polizist E.________ führte auf die Frage, was für Massnahmen er vor Ort ergriffen hätte, denn auch aus: «Eigentlich ziemlich genau die gleichen. Wir hätten den Un- fall formell aufgenommen mit dem entsprechenden Formular [Anm.: auf welchem er später «Verdacht auf Alkohol» ankreuzte, vgl. pag. 5] und hätten die Fahrfähig- keit überprüft und den Verkehr gesichert bis schlussendlich das Unfallfahrzeug ab- geschleppt worden wäre und die Unfallstelle geräumt worden wäre.» (pag. 101, Z. 37 ff.) Als Begründung für den später im Breitenrainquartier durchgeführten Atemalkoholtest führte E.________ aus: «Der Atemalkoholtest haben wir durchge- führt, weil wir davon ausgegangen sind, dass sich A.________ eines pflichtwidrigen Verhaltens schuldig gemacht hat und weil A.________ uns gegenüber angegeben hat, dass er an einem Weihnachtsessen gewesen sei von der F.________ (AG) und der letzte Grund ist der, dass wir auch entlastende Hinweise aufnehmen müs- sen und wir damit auch aufzeigen wollten, dass A.________ keinen Alkohol ge- trunken hatte, als wir ihn getestet haben.» (pag. 102, Z. 7 ff.) Es ist nicht nachvoll- ziehbar, warum E.________ vor Ort mit dem Beschuldigten keinen Atemalkoholtest hätte durchführen sollen, wenn er Stunden später einen solchen durchgeführt hat. Entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Verteidigung ändert daran auch nichts, dass der Beschuldigte später beim Polizisten am Telefon und sodann bei der Begegnung im Breitenrainquartier keinen alkoholisierten Eindruck gemacht ha- be (vgl. pag. 102, Z. 4 ff.) und die Polizei die Alkoholkontrolle nicht prioritär sondern erst rund 1,5 Stunden danach durchführte. Beim kurzen Telefonat – gemäss der Darstellung des Beschuldigten rund 20 Minuten nach dem Unfall (vgl. pag. 114) – und vor allem bei der späteren Begegnung gut eine Stunde darauf im Breitenrain- quartier war schon genügend Zeit verstrichen, in der sich der Beschuldigte etwas hatte fassen können. Demgegenüber wäre die Situation am Unfallort eine andere gewesen: Das eigenartige Fahrverhalten des Beschuldigten wäre noch augenfälli- ger gewesen, wenn er sich mit dem Fahrzeug beim Unfallort (oder in unmittelbarer Nähe dazu) inmitten zahlreicher Passanten und unweit der vorbeifahrenden Trams befunden hätte (vgl. dazu z.B. die Aussagen des Beschuldigten, wonach er dort in der Rushhour der Weihnachtszeit «quer in der Landschaft» gestanden sei [pag. 58, Z. 158 f.]; pag. 129, Z. 2 f.). Die Zeugen hätten vom lauten Knall berichtet. Die Be- gründung des Beschuldigten, insbesondere mit dem als relevant betrachteten aber sodann umgefahrenen Schild – das aber wie vor Ort auch für die Polizei ersichtlich gewesen wäre, offenkundig nicht für ihn galt – hätte zusätzliche Verwirrung gestif- 11 tet, die sich auch durch den Hinweis auf die Ortsunkundigkeit nicht im Ansatz hät- ten beseitigen lassen. Der Beschuldigte schilderte die Situation vor Ort als hektisch (vgl. z.B. pag. 57, Z. 92 ff.; pag. 129, Z. 27 ff.), insbesondere wurde er von den bei- den Zeugen konfrontiert (gemäss der Darstellung des Beschuldigten seien sie auf ihn losgestürzt und hätten wild gestikuliert [pag. 262, Z. 41 f.; pag. 57, Z. 106 und 11; pag. 58, Z. 130 ff.]). Unter diesen Umständen ist alles andere als spekulativ sondern vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte – trotz der fehlenden Alkoholisierung – einen weit weniger souveränen Eindruck auf die Polizei gemacht hätte, als Stunden später im Breitenrainquartier. Insgesamt ist damit davon auszu- gehen, dass an Ort und Stelle genauso ein Atemalkoholtest durchgeführt worden wäre, wie es Polizist E.________ auch glaubhaft angab. 9.4 Dies muss auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Er hat realisiert, einen Schaden verursacht zu haben und wusste, dass er diesen melden musste (vgl. pag. 57, Z. 109 f.; pag. 58, Z. 138; den entsprechenden Schuldspruch wegen Miss- achtens der Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG hat er denn auch akzeptiert). Dennoch hat er umgehend zurückgesetzt und den Unfallort zügig verlassen, ohne den Geschädigten oder die Polizei über den Unfall bzw. den Sachschaden zu in- formieren. Um die bei der Kollision mit dem Strassensignal abgebrochenen Autotei- le (pag. 45) kümmerte er sich nicht. Dabei war er sich bewusst, dass er sich mit seinem Auto an einer Stelle befunden hatte, die nicht für ihn bestimmt war: «Dann stand ich vor dem D.________(Kaffeehaus) auf dem Trottoir und wollte nach rechts in den Hirschengraben abbiegen. Von links nahte noch ein Tram, es hatte viele Leute […]» (pag. 6) respektive «Plötzlich, ich musste sowieso Bremsen da es so viele Fussgänger gab, sah ich, dass es keine Strasse mehr gab und nur noch Trams fahren im Minutentakt. Es gab nur noch Trams und Fussgänger. Dann dach- te ich, ich fahre den Trams nach und bei der nächsten rechts. Ich musste sehr auf- passen wegen der Fussgänger.» (pag. 56, Z. 55 ff.) Dem Beschuldigten musste mit anderen Worten klar gewesen sein, gar nicht gut gefahren zu sein und dadurch ei- ne gefährliche Situation verursacht zu haben. Zusätzlich fuhr er in ein gut sichtba- res Strassensignal und verursachte einen Schaden. Unter diesen Umständen ist of- fensichtlich, dass der Beschuldigte damit rechnen musste, auf seine Fahrfähigkeit überprüft zu werden, wenn er seiner Meldepflicht nachgekommen wäre und sich nicht vom Unfallort entfernt hätte. Die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 9.5 Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte die Kollision mit dem Verkehrsschild und den dadurch daran verursachten Schaden wahrnahm. Bereits zuvor hatte er realisiert, einen offensichtlich nicht für ihn bestimmten Fussgängerbereich befahren zu haben. Ohne die Polizei zu benachrichtigen, fuhr er weiter, obwohl er wusste, wie man sich nach einer Kollision mit Sachschaden zu verhalten hat und dass im Falle des Beizugs der Polizei mit einer Alkoholkontrolle zu rechnen war. 12 III. Rechtliche Würdigung 10. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) 10.1 Theoretische Ausführungen Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätz- lich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung ge- rechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung wider- setzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Das Gesetz will damit verhindern, dass der korrekt sich einer solchen Massnahme unterziehende Führer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2.1; BGE 126 IV 53 E. 2d; GIGER, in: SVG Kommentar, 8. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 91a SVG). Das Unterlassen der sofortigen Meldung des Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG, wenn der Fahr- zeuglenker zur unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei verpflichtet und diese möglich war und wenn die Polizei bei Meldung des Unfalls sehr wahrscheinlich eine Alkoholkontrolle angeordnet hätte (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar zum SVG, 2014, N. 173 zu Art. 91a SVG). Letzteres beurteilte sich gemäss früherer Recht- sprechung des Bundesgerichts nach einer objektiven Betrachtung der massgeben- den konkreten Umstände (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall; vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2.1). Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG kann eine Atemalkoholprobe bei Fahrzeug- führern und bei an Unfällen beteiligten Strassenbenützern nunmehr vorausset- zungslos angeordnet werden (vgl. RIEDO, a.a.O., N. 145 zu Art. 91a SVG; BGE 142 IV 324 E. 1.1.2, in: Pra 106 [2017] Nr. 56). Unter Hinweis auf diese Bestimmung muss gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon mit der An- ordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in ei- nen Unfall verwickelt ist. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Kollision un- zweifelhaft auf einen vom Fahrzeugführer unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2.3; 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2; BGE 142 IV 324 E. 1.1.3; dazu auch CO- HEN, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach ei- nem Verkehrsunfall, in: AJP 2019, S. 4). Auch der völlig nüchterne Fahrzeugführer muss mit einer Alkoholkontrolle rechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2015 vom 19. August 2015 E. 1.2; BGE 105 IV 64 E. 2). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2; 6B_796/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2.1; BGE 126 IV 53 E. 2d). Das Bun- desgericht bejaht den Eventualvorsatz, wenn der Fahrzeuglenker die die Melde- pflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begrün- denden Tatsachen kannte und die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der 13 Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2; 131 IV 36 E. 2.2.1; vgl. BGE 142 IV 324 E. 1.1.1). 10.2 Subsumtion 10.2.1 Der Beschuldigte hat als Motorfahrzeugführer einen Verkehrsunfall mit einem mel- depflichtigen Schaden an einem Strassensignal verursacht. Danach entfernte er sich vom Unfallort, ohne seiner Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG nachzu- kommen. Letzteres wäre ihm aber ohne Weiteres möglich gewesen. Bereits wegen des Unfalls an sich wäre bei unverzüglicher Benachrichtigung der Polizei grundsätzlich mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle zu rechnen gewesen, denn eine solche Kollision mit Sachschaden genügt für die Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.3.3). Darüber hinaus drängte sich eine entsprechende poli- zeiliche Anordnung, wenn der Beschuldigte am Unfallort verblieben wäre, aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere dem spektakulären Unfallbild und der nicht zu erklärenden, gravierenden Fahrfehler des Beschuldigten, geradezu auf. Es han- delte sich dabei nämlich keineswegs um ein Bagatelldelikt, das, wie etwa ein Par- kunfall, einfach so passieren kann. Zudem waren keine äusseren Umstände oder Gründe für das eigenartige Fahrverhalten des Beschuldigten ersichtlich. Er fuhr in ein gut sichtbares Strassensignal. Dies am helllichten Tag bei guten Sicht- und Strassenverhältnissen in einem stark frequentierten Fussgängerbereich, der offen- sichtlich nicht für Motorfahrzeuge bestimmt war, direkt bei einer Tramstation. Die Kollision führte, wie auch die Augenzeugen vor Ort der Polizei berichtet hätten, zu einem lauten Knall. Es entstand Sachschaden an Fahrzeug und Verkehrsschild, welches sich fast 45 Grad nach hinten verbog. Die Tatsache, dass es sich dabei just um das Verkehrsschild handelte, aus welchem der Beschuldigte zuvor noch seine Berechtigung zur Durchfahrt abgeleitet haben will, machte die Kollision noch unerklärlicher. Um überhaupt in den offensichtlich nicht für Motorfahrzeuge be- stimmten Fussgängerbereich zu kommen, musste der Beschuldigte die Strasse trotz klarer Signalisation und Verkehrsführung verlassen haben. Dabei muss er zu- dem eine Busspur sowie einen Trottoirabsatz von mehreren Zentimetern Höhe oder einen mehrere Meter breiten Fussgängerstreifen in der Richtung, den ihn die Fussgänger – für die die Ampel in diesem Zeitpunkt zudem auf «rot» war – be- schreiten, überfahren haben. Der Kollision ging also eine Kumulation von unerklär- lichen Fahrfehlern bzw. ein relativ abstruses Fahrverhalten voraus, wie es auch vor Ort offenkundig gewesen wäre. Hinzu kommt, dass sich der Unfall an einem Frei- tagmittag, am letzten Arbeitstag vor den Weihnachtsferien ereignete, auf die gerne einmal angestossen wird. Entsprechend hatte auch der Beschuldigte vor, sich an- schliessend in ein Restaurant zu einem Weihnachtsessen zu begeben. Bei objekti- ver Betrachtung hätten diese Umstände eine Angetrunkenheit nahegelegt und wäre eine Atemalkoholkontrolle jedenfalls sehr wahrscheinlich gewesen. Dies selbst dann, wenn im Verhalten des Beschuldigten nach dem Unfall keine zusätzlichen Verdachtsmomente, die auf Alkoholisierung hingewiesen hätten, auszumachen gewesen wären. Entsprechend führte der mit dem Vorfall befasste Polizist beim Beschuldigten später denn auch eine Atemalkoholkontrolle durch – und notierte im Unfallaufnahmeprotokoll den entsprechenden Verdacht –, obwohl er im Verhalten 14 des Beschuldigten keine entsprechenden Wahrnehmungen gemacht hatte. Zudem gab der Polizist an, dass er vor Ort genauso eine Atemalkoholkontrolle durchge- führt hätte. Indem sich der Beschuldigte am 23. Dezember 2016 vom Unfallort ent- fernte, ohne die Polizei zu benachrichtigen, hat er sich der wahrscheinlichen Atem- alkoholkontrolle vor Ort entzogen (vgl. zur Frage des Versuchs E. 10.2.3 unten). 10.2.2 In subjektiver Hinsicht war dem Beschuldigten zum einen klar, einen meldepflichti- gen Schaden verursacht zu haben. Er wusste, dass er in einem solchen Fall grundsätzlich die Polizei hätte benachrichtigen müssen (vgl. pag. 58, Z. 138). Zum anderen waren ihm auch die Tatsachen bekannt, aufgrund deren mit hoher Wahr- scheinlichkeit mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle zu rechnen war. Schon vor der Kollision mit dem Verkehrsschild realisierte er, auf gefährliche Weise einen of- fensichtlich nicht für ihn bestimmten Fussgängerbereich befahren zu haben. Dem nicht genug ereignete sich unmittelbar darauf aufgrund einer weiteren unerklärli- chen Unaufmerksamkeit der Selbstunfall mit dem Verkehrsschild. Bei einem sol- chen Fahrverhalten, das sich nicht auf andere Gründe als den Motorfahrzeugführer selber zurückführen lässt, muss auch der völlig Nüchterne damit rechnen, dass Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, insbesondere eine Atemalko- holprobe, durchgeführt werden. Das Unterlassen der ohne Weiteres möglichen Meldung an die Polizei und das umgehende Verlassen der Unfallstelle des Be- schuldigten lässt sich nur damit erklären, dass er der Polizei aus dem Wege gehen und damit insbesondere die Anordnung einer Atemalkoholkontrolle verhindern woll- te. Das Verhalten kann also vernünftigerweise nur als Inkaufnahme gewertet wer- den, sich einer solchen Massnahme zu entziehen. Der Beschuldigte handelte damit eventualvorsätzlich. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich daraus, dass der Beschuldigte keinen Nachtrunk nahm, obwohl er das ohne Weiteres hätte tun können, nichts Gegenteiliges ableiten (vgl. pag. 185, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Dies schon deshalb nicht, weil es vorliegend um die Tatbestandsvariante des Sich-Entziehens – und nicht etwa der Zweckvereitelung – geht, sodass es kei- ner solcher (strafbaren) (Zweck-)Vereitelungshandlung bedarf. Zu Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft auch darauf hin, dass der (nüchterne) Beschuldigte das Ergebnis durch einen Nachtrunk nur zu seinen Ungunsten hätte verfälschen kön- nen. 10.2.3 Vorliegend konnte die von Passanten informierte Polizei den Beschuldigten rasch als mutmasslichen Fahrer ausfindig machen und ihn rund 20 Minuten nach dem Vorfall telefonisch kontaktieren. Die notwendigen Untersuchungsmassnahmen wurden dann im Breitenrainquartier vorgenommen bzw. nachgeholt. Mit dem schliesslich dort durchgeführten, negativ ausgefallenen Atemalkoholtest konnte die Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten auch für die Zeit des Unfalls zuverläs- sig ermittelt werden. Es stellt sich damit die Frage, ob sich der Beschuldigte des- halb «lediglich» der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht hat. Dies hängt davon ab, ob der Tatbestand von Art. 91a SVG in der Variante des Sich-Entziehens als Erfolgs- oder aber als schlichtes Tätigkeitsdelikts zu qualifizieren ist. 15 Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass ein Tätigkeitsdelikt vorliegt. In dem von ihr erwähnten Urteil 6S.275/2006 vom 5. September 2006 erwog das Bundesgericht zum alten Art. 91 Abs. 3 aSVG, dass es sich dabei in der Tatvarian- te des Sich-Entziehens um ein Tätigkeitsdelikt handle, welches bereits mit der Vor- nahme der Tathandlung vollendet sei (a.a.O. E. 3.2). Bereits in BGE 103 IV 49 hat- te das Bundesgericht festgehalten, dass das Entziehen vollendet sei, sobald die unverzügliche Entnahme der Blutprobe verhindert werde (a.a.O. E. 1.c S. 53). In BGE 109 IV 139 wich das Bundesgericht aber wieder von dieser Haltung ab und qualifizierte die Vereitelung der Blutprobe als Erfolgsdelikt, wobei der Erfolg die Verunmöglichung der zuverlässigen Ermittlung des Blutalkoholgehalts zur Zeit des Unfalls mittels Blutprobe sei (a.a.O. E. 2.a S. 139). In einem weiteren amtlich publi- zierten Urteil wurde diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt (BGE 115 IV 51 E. 5). Zum geltenden Art. 91a SVG hielt das Bundesgericht in neueren Entscheiden in Bezug auf das «Widersetzen» fest, dass dies bedeute, sich so zu verhalten, dass eine angeordnete Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zumindest vorerst nicht vollzogen werden könne. Die Ausführung der angeordneten Mass- nahme müsse nicht gänzlich verunmöglicht werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_229/2012 vom 5. November 2012 E. 4.1 und 6B_680/2010 vom 2. November 2010 E. 4.2.2, insb. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 285 StGB; kritisch dazu RIEDO, a.a.O., N. 158 ff. zu Art. 91a SVG). Diese Diffe- renzierung in Bezug auf die Tatvariante des Sich-Widersetzens lässt sich aber nicht einfach auf diejenige des Sich-Entziehens übertragen. Letztere Variante (im französischen Gesetzestext «se dérobe») wurde vom Bundesgericht unter Bezug- nahme auf den Leitentscheid BGE 115 IV 51 ausdrücklich als Erfolgsdelikt qualifi- ziert (Urteile des Bundesgerichts 6B_91/2008 vom 11. März 2008 E. 2.1.1 und 6B_216/2010 vom 11. Mai 2010 E. 3.1.2): «Le fait de se dérober à une mesure visant à constater l'incapacité de conduire est une infraction de résultat qui suppose, pour être consommée, qu'il soit impossible d'établir le taux d'alcool au moment déterminant. Si, en dépit du comportement illicite de l'auteur, il a tout de même été possible de déterminer de manière fiable, par la prise de sang qui a eu lieu ultérieurement, la concentration d'alcool au moment déterminant, il ne doit être condamné que pour tentative de se dérober à une prise de sang [...].» (a.a.O., Her- vorhebungen hinzugefügt). Auch RIEDO vertritt die Auffassung, dass das Delikt in der Tatvariante des Sich-Entziehens erst vollendet sei, wenn die Feststellung der Fahr(un)fähigkeit für den entscheidenden Zeitraum verunmöglicht worden sei (RIE- DO, a.a.O., N. 229 und 254 zu Art. 91a SVG; a.M. OTT, Die Tragweite des Grund- satzes nemo tenetur se ipsum accure, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2016, 2016, S. 264 f. und WEISSENBERGER, Kommentar SVG, 2. Aufl. 2015, N. 17 zu Art. 91a SVG, die nur die Tatvariante der Vereitelung als Erfolgsdelikt betrach- ten). Die Kammer schliesst sich der von RIEDO und soweit ersichtlich auch überwiegend vom Bundesgericht vertretenen Auffassung an, dass Art. 91a SVG in der Tatvarian- te des Sich-Entziehens als Erfolgsdelikt zu betrachten ist. Diese Sichtweise hat das Obergericht des Kantons Bern bereits in früheren Entscheiden vertreten, ohne sich eingehender mit der Frage zu beschäftigen (vgl. Urteile SK 16 188 vom 14. Februar 2017 E. 11.1 und SK 18 379 vom 19. März 2019 E. 10.2 f.). Insbesondere stellt der 16 Wortlaut der Bestimmung nicht unter Strafe, wer sich einer solchen Massnahme «entzieht», sondern wer sich dem «entzogen hat». Die in der Marginalie enthaltene und für alle drei Tatvarianten geltende Bezeichnung als Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit deutet ebenfalls eher auf ein Erfolgsdelikt hin, wie dies für die Tatvariante der Vereitelung des Zwecks der Massnahme auch überwiegend vertreten wird. Anders als allenfalls bei der Tatvariante des Sich- Widersetzens drängt sich auch keine analoge Betrachtungsweise zum Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung auf. Vorliegend konnte die Fahrfähigkeit des Beschuldigten für den entscheidenden Zeitraum noch wirksam festgestellt werden, sodass die Ungewissheit über seine Fahrfähigkeit gerade ausgeräumt werden konnte. Der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg trat also nicht ein. Es liegt ein (vollendeter) Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Der Beschuldigte ist der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 23. Dezember 2016 in Bern, schuldig zu spre- chen. IV. Strafzumessung 11. Allgemeines und Strafrahmen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wie- dergegeben (pag. 186 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es kann darauf verwiesen werden. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB, insbesondere betreffend den Anwendungsbereich der Geldstrafe, in Kraft getreten. Wie nachfolgend ausgeführt wird (vgl. E. 12 f. unten) wird vorliegend die Strafe im untersten Bereich festgesetzt. Entsprechend hätte das neue Recht keine mildere Sanktion zur Folge, sodass gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB das zur Tatbe- gehung geltende Recht, das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB), anzuwenden ist. Art. 91a SVG sieht einen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. 12. Konkrete Strafzumessung 12.1 Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Motorfahrzeug ohne Unfall oder mit einem Bagatellunfall («wie Parkschaden, Zaun gestreift oder Schleichweg benutzt») eine Referenzstrafe von 12 Strafeinheiten sowie eine Ver- bindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor. Bei einem bedeutenden Unfall oder krassem Fahrfehler werden 35 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 empfohlen (VBRS-Richtlinien S. 17). 17 Im Rahmen der objektiven Tatkomponenten fällt vorliegend leicht verschuldenser- höhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte am helllichten Tag gleich mehrere krasse Fahrfehler begangen hat. Der verursachte Sachschaden ist mit CHF 399.50 vergleichsweise gering. Der Eventualvorsatz ist als leicht verschuldensmindernder Aspekt der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen. Dem Beschuldigten wäre es aber ohne Weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, sich der Unfallsituati- on zu stellen, den Schaden zu regeln und das Eintreffen der Polizei abzuwarten und so das sich daraus ergebende Folgedelikt der Vereitelung abzuwenden. Insgesamt ist innerhalb des Strafrahmens aufgrund der Tatkomponenten von ei- nem leichten Verschulden auszugehen. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien er- scheint eine Strafe im Bereich von 35 Strafeinheiten dem objektiven Tatverschul- den angemessen, welche aufgrund des Eventualvorsatzes auf 30 Strafeinheiten reduziert wird. 12.2 Die Tatbegehung blieb vorliegend im Versuchsstadium. Dass die Atemalkoholkon- trolle dann überhaupt noch durchgeführt werden konnte, hatte ihren Grund aber darin, dass aufmerksame Passanten den Unfall mit Angabe der Kontrollschild- nummer des Verursacherfahrzeugs umgehend der Polizei meldeten, woraufhin diese den mutmasslichen Verursacher rasch ausfindig machen konnte. Unter die- sen Umständen rechtfertigt sich gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB eine Strafmilde- rung um 5 auf 25 Strafeinheiten. 12.3 Der pensionierte, heute __-jährige Beschuldigte gab gegenüber der Kammer an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Er sei als Verwaltungsratspräsident der J.________AG, der F.________AG, der K.________AG und als Verwaltungsrats- mitglied der L.________AG vorwiegend in der Geschäftspolitik und nicht im Tages- geschäft tätig. Die Aktien der F.________AG würden ihm und seiner Frau gehören (pag. 261). Der Beschuldigte verfügt bis anhin über einen guten automobilistischen Leumund (vgl. pag. 244 ff.) und weist auch keine Vorstrafen (mehr) auf (pag. 243). Er hat sich ferner seit dem ihm zur Last gelegten Vorfall nichts mehr zu Schulden kom- men lassen. Er verhielt sich, nachdem er am Tattag vom Polizisten kontaktiert wor- den war, genauso wie im vorliegenden Strafverfahren korrekt und kooperativ. Dies kann aber erwartet werden und wirkt sich nicht strafmindernd aus. Die Strafemp- findlichkeit ist als durchschnittlich zu werten. Insgesamt wirken sich die Täterkom- ponenten neutral aus, weshalb es bei der Strafhöhe von 25 Strafeinheiten bleibt. 13. Strafart, Tagessatzhöhe und Vollzug 13.1 Die Geldstrafe ist der Freiheitsstrafe vorzuziehen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1) und vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die die Verurteilung zu einer Freiheitsstra- fe rechtfertigen würden (vgl. Art. 41 Abs. 1 aStGB). Die Strafe ist damit grundsätz- lich als Geldstrafe auszusprechen. 13.2 Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, 18 dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Im Rahmen der polizeilichen Befragung gab der Beschuldigte nach Verifizierung der Daten durch den Treuhänder hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse an, er sei pensioniert und beziehe neben einer AHV-Rente von CHF 2'491.00 eine Rente von CHF 1'583.00 und VR-Honorare von CHF 6'580.00 (pag. 20 f.). Dem vom Beschuldigten auf Anfrage des Vorsitzenden eingereichten Vermögens- und Einkommensstatus 2018 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte 2018 Verwaltungsratshonorare von CHF 59'570.00 und eine AHV-Rente von CHF 29'892.00 erhalten hat. Der Beschuldigte verfügte 2018 über ein Vermögen von CHF 650'000.00 (pag. 213 ff.). Vor der Kammer gab der Beschuldigte an, kei- ne Pensionskassenrenten zu erhalten, sondern sich in den Jahren 2013/2014 die Pensionskassengelder ausbezahlt haben zu lassen (pag. 261, Z. 27 ff.). Ausgangspunkt für die Berechnung der Tagessatzhöhe bilden die vom Beschuldig- ten bezogene Rente und die erhaltenen Honorare. Nach einem Abzug von 30% lässt sich daraus ein Tagessatz von gerundet CHF 170.00 errechnen. Neben den regelmässigen monatlichen Einkünften ist im vorliegenden Fall zusätzlich das Ver- mögen des Beschuldigten als erhöhender Faktor zu berücksichtigen. So übersteigt es die jährlichen Nettoeinkünfte deutlich und steigert so die darin zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (DOLGE, Basler Kommentar, Strafge- setzbuch I, 4. Aufl. 2019, N. 65 zu Art. 34 StGB). Soll die (bedingte) Geldstrafe ihre spezialpräventive Wirkung entfalten, muss der dem Beschuldigten im Falle der Nichtgewährung drohende Vollzug der Strafe spürbar sein (DOLGE, a.a.O., N. 63 zu Art. 34 StGB). Angesichts der sich aus den Aussagen des Beschuldigten und den eingereichten Unterlagen ergebenden Vermögenssituation (insb. gemeinsam mit seiner Ehefrau Alleinaktionariat einer Holdinggesellschaft mit mehreren Immobili- engesellschaften; frühere Auszahlung von Pensionskassenguthaben, die ansons- ten Einkommen darstellen würden), erscheint der Kammer ein Zuschlag von CHF 40.00 pro Tagessatz als angemessen. Es resultiert damit ein Tagessatz in der Höhe von CHF 210.00. 13.3 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Der bedingte Strafaufschub setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Es kann auf die Ausführungen zu den Täterkomponenten verwiesen werden (E. 12.3 oben). Es sind keine Umstände ersichtlich, die einer günstigen Prognose entgegenstehen würden, weshalb dem Beschuldigten für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe aber mit einer unbe- dingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf sie nach bundgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich höchstens einen Fünftel der 19 schuldangemessenen Strafe ausmachen (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Vorlie- gend erweist sich eine Verbindungsbusse als geboten, um dem nicht einsichtigen Beschuldigten den Ernst seiner Verfehlungen vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. Die schuldangemessene Strafe ist im Umfang von einem Fünftel, ausmachend CHF 1'050.00 (5 Tagessätze zu je CHF 210.00), als Verbindungsbusse auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Verbindungsbusse wird entspre- chend auf 5 Tage festgesetzt. 14. Fazit Der Beschuldigte ist zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 210.00, ausmachend total CHF 4'200.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'050.00, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 5 Tagen, zu verurteilen. V. Kosten und Entschädigung 15. Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten, die sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammensetzen (Art. 422 Abs. 1 StPO), sind von der beschuldigten Person zu tragen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Als Auslagen fielen im erstinstanzlichen Verfahren die Entschädigungen für die drei Zeugen von insgesamt CHF 533.50 (pag. 94, 98, 104) an. Die darüber hinaus von der Vorinstanz erwähnten aber nicht näher begründeten Kosten des Gerichts von CHF 100.00 sind nicht ausgewiesen. Im Übrigen sind die vorinstanzlich festgesetz- ten Verfahrenskosten nicht zu beanstanden, insbesondere bewegen sich die auf insgesamt CHF 2'100.00 (inklusive CHF 500.00 für die Untersuchung und CHF 600.00 für die schriftliche Urteilsbegründung) festgesetzten Gebühren im an- gemessenen Rahmen (vgl. Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 Bst. a VKD). Dies namentlich unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz durchgeführten Zeugeneinvernah- men. Nachdem der Beschuldigte nunmehr in allen Anklagepunkten schuldig gesprochen wurde respektive wird, hat er die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'633.50 (Gebühren CHF 2'100.00, Auslagen CHF 533.50) zu tragen. Eine Entschädigung ist ihm bei diesem Ausgang nicht auszurichten. 16. Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. 20 Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Abs. 1 Bst. a VKD auf eine Gebühr von CHF 2'500.00 bestimmt und werden dem unterliegenden Beschuldigten auferlegt. 21 Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 10. September 2018 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit 1. A.________ schuldig erklärt wurde 1.1. der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach fahrlässig begangen am 23. Dezember 2016 in Bern durch mangelnde Aufmerksamkeit, durch Nicht- fortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung und durch unerlaubtes Befahren des Trot- toirs; 1.2. des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Sachschaden, vor- sätzlich begangen am 23. Dezember 2016 in Bern durch Missachten der Melde- pflicht und 2. in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 106 StGB; Art. 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 43 Abs. 2, 51 Abs. 1 und 3, 90 Abs. 1, 92 Abs. 1 SVG; Art. 41 Abs. 2 VRV verurteilt wurde zu ei- ner Übertretungsbusse von CHF 750.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 8 Tage. II. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 23. Dezember 2016 in Bern und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1 und 4, 47, 106 aStGB; Art. 51 Abs. 3, 55 Abs. 1, 91a Abs. 1 SVG; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 210.00, ausmachend total CHF 4'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'050.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'633.50 (Gebühren CHF 2'100.00, Auslagen CHF 533.50). 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'500.00. 22 III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 30. August 2019 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 21. Oktober 2019) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid i.V. Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Bruggisser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 23