2. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 1‘553.05 (inkl. Auslagen und Mwst.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz ausgerichtet. 3. Die auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (3/4), ausmachend CHF 2‘085.00, werden vom Kanton Bern getragen. 11 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden vom Kanton Bern getragen.