2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 3. Die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen werden wettgeschlagen. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 13.06.2017 in D.________. III. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird eine auf die Freisprüche entfallende Entschädigung (3/4) von CHF 3‘310.90 (inkl. Auslagen und Mwst.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz ausgerichtet.