1. von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 31.05.2014 in D.________, z.N. der E.________, 2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 12.06.2017 in D.________ durch Konsum und Besitz zum Eigenkonsum von CBD-Hanf. C. festgestellt wurde, dass A.________ eine Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch begangen hat am 31.05.2014 in D.________, z.N. der E.________ und im Zeitpunkt dieser Tat schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/4), bestimmt auf CHF 695.00, an den Kanton Bern,