a StPO). Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz wird dem Beschuldigten in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils für die (teilweise bereits rechtskräftigen) Freisprüche eine Entschädigung (3/4) von CHF 3‘310.90 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen (vgl. pag. 163). Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 1‘553.05 (inkl. Auslagen und MwSt) gemäss der von Rechtsanwalt B.________ eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote vom 20. Mai 2019 (pag. 254 f.) zugesprochen.