428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf die (teilweise bereits rechtskräftigen) Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (3/4), ausmachend CHF 2‘085.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018) werden ebenfalls vom Kanton Bern getragen.