197 Abs. 1 Bst. b StPO vor und die tatsächliche Fahrunfähigkeit des Beschuldigten wäre im Rahmen einer von der Staatsanwaltschaft anzuordnenden Blutentnahme abzuklären gewesen. Der Beschuldigte ist deshalb in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen.