Der Generalstaatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, mit einem Mahsan-Test hätte der Tatverdacht weiter geklärt werden können (pag. 227). Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein solcher Test aufgrund des THC-Gehalts im CBD-Hanf sowieso ein positives Ergebnis angezeigt hätte. Der angeordnete Mahsan-Test war deshalb vorliegend kein taugliches Mittel zum Nachweis von Betäubungsmitteln. Aufgrund der konkreten Umstände, namentlich der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten zum Konsum von CBD-Hanf, lag ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst.