Vorliegend stellte die Polizei beim Beschuldigten anlässlich der Verkehrskontrolle vom 13. Juni 2017 stark gerötete Augen und Marihuanageruch fest. Es lagen somit äussere Anzeichen für einen möglichen Konsum von Betäubungsmitteln vor. Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei glaubhaft an, er habe ca. zwei Stunden vor der Kontrolle CBD-Hanf konsumiert. CBD-Hanf weist einen durchschnittlichen THC-Gehalt von weniger als 1% auf und gilt damit nicht als Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121; Anhang 1 der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung [BetmVV-EDI; SR 812.121.11]).