Ein Indiz für eine Fahrunfähigkeit kann aber beispielsweise auch dann vorliegen, wenn die betroffene Person gegenüber der Polizei glaubhaft angibt, kurz zuvor Betäubungsmittel konsumiert zu haben. In solchen Fällen liegt ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO vor und die tatsächliche Fahrunfähigkeit ist im Rahmen einer von der Staatsanwaltschaft anzuordnenden Blutentnahme abzuklären. Vorliegend stellte die Polizei beim Beschuldigten anlässlich der Verkehrskontrolle vom 13. Juni 2017 stark gerötete Augen und Marihuanageruch fest.