Beim Mahsan-Test handelt es sich um einen Vortest im Sinne von Art. 10 Abs. 2 SKV. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt solchen Vortests lediglich eine Indikatorfunktion zu, da sie zwar ein positives oder negatives Ergebnis anzuzeigen vermögen, hingegen nicht geeignet sind, den relevanten medizinischen Zustand der betroffenen Person zum Abnahme- bzw. Fahrzeitpunkt exakt festzustellen (BGE 145 IV 50 E. 3.5 S. 54 mit Hinweis). Ein Indiz für eine Fahrunfähigkeit kann aber beispielsweise auch dann vorliegen, wenn die betroffene Person gegenüber der Polizei glaubhaft angibt, kurz zuvor Betäubungsmittel konsumiert zu haben.