Die Bestimmung von Art. 91a Abs. 1 SVG setze nicht voraus, dass nach einer Vereitelung bestimmter Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit weitere Schritte zu deren Klärung vorgenommen würden. Der Beschuldigte habe der Polizei unmissverständlich bedeutet, dass er die Urinprobe nicht abgeben werde. Durch sein Verhalten habe er eine reibungslose Durchführung der angeordneten Massnahme verunmöglicht. Der Beschuldigte habe sich dem von der Polizei angeordneten Mahsan-Test widersetzt und sich so der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht (pag.