Die Polizei sei daher in vertretbarer Weise vorgegangen, als sie den Mahsan-Test angeordnet habe, da mit diesem der Tatverdacht weiter hätte geklärt werden können. Der Umstand, dass die Polizei nach der Anordnung des Mahsan- Tests nicht noch die Staatsanwaltschaft kontaktiert habe, um die Anordnung einer Blutprobe zu bewirken, könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu einem Freispruch führen. Die Bestimmung von Art. 91a Abs. 1 SVG setze nicht voraus, dass nach einer Vereitelung bestimmter Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit weitere Schritte zu deren Klärung vorgenommen würden.