Die Polizei hätte somit unverzüglich die Anordnung einer Blutprobe durch die Staatsanwaltschaft einholen müssen, was sie aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen habe. Aus diesem Grund sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen (pag. 188, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.2 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, die Aussagen des Beschuldigten zu seinem angeblich sporadischen Konsum von lediglich CBD-Hanf und die bei ihm festgestellten Anzeichen von Fahren unter Drogeneinfluss hätten ein widersprüchliches Bild ergeben.