7. Subsumtion 7.1 Die Vorinstanz hielt im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung fest, durch das Geständnis des Beschuldigten, CBD-Hanf geraucht zu haben, und die von ihm geäusserte Befürchtung, dass der Mahsan-Test positiv ausfallen würde, sei die Schwelle vom Anfangsverdacht zum hinreichenden Tatverdacht bereits überschritten worden. Es sei nicht mehr darum gegangen, festzustellen, ob der Beschuldigte überhaupt Betäubungsmittel konsumiert habe. Die Polizei hätte somit unverzüglich die Anordnung einer Blutprobe durch die Staatsanwaltschaft einholen müssen, was sie aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen habe.