197 Abs. 1 Bst. b StPO vorliegen, welcher zu einer nach Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO durch die Staatsanwaltschaft anzuordnenden Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz führen kann (BGE 145 IV 50 E. 3.5 S. 54 mit Hinweis). Für die Anordnung der Blutentnahme ist nach Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO die Staatsanwaltschaft zuständig. Eine solche Anordnung kann gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO zunächst auch mündlich, mithin telefonisch durch den Pikettstaatsanwalt erfolgen (BGE 143 IV 313 E. 5.2 S. 315; Urteile des Bundesgerichts 6B_996/2016 vom 11. April 2017 E. 3.3; 6B_532/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.4.1;