II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 6. September 2017 (pag. 47 f.) – der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – unter anderem Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 13. Juni 2017 in D.________, zur Last gelegt. Der Beschuldigte, bei dem Anzeichen von Fahren unter Drogeneinfluss (rote Augen, Marihuanageruch) bestanden hätten, soll sich geweigert haben, einen polizeilich angeordneten Mahsan-Test durchführen zu lassen. Dadurch habe er die Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verhindert (pag. 48).