4 zu befinden (pag. 165, Ziff. VI. 1. und 2. erstinstanzliches Urteil). Abgesehen davon ist das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. September 2018 in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art.